Leitungswasserversicherung - Versicherte Sachen
Versichert sind gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 AWB 2008
a. Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile sowie
b. bewegliche Sachen,
soweit sie im Versicherungsvertrag bezeichnet sind. Der genaue Umfang der versicherten Sachen bleibt somit der individuellen Vertragsvereinbarung vorbehalten.
Zu beachten bleibt aber, dass diese gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 AWB 2008 zwar mit ihren
c. Bestandteilen und
d. mit Rohrleitungen und Einrichtungen (innerhalb des versicherten Gebäudes) gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) und b) AWB 2008 versichert sind, aber
nicht mit deren Zubehör.
Tipp
Prüfen Sie, ob auch Gebäudezubehör oder Zubehör des innerhalb des Gebäudes verlegten Rohrleitungssystems oder der genannten Einrichtungen dem
Leitungswasser- und Rohrbruchrisiko bzw. dem Frostrisiko ausgesetzt sind; dieses Zubehör können Sie nämlich durch besondere Vereinbarung gegen solche Schäden
mitversichern.
Hinweis
Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme.
Gemäß Abschnitt A § 4 AWB 2008 setzt eine Entschädigung für Daten und Programme einen Schaden am Datenträger voraus, auf dem die Daten und Programme
gespeichert wurden (wegen weiterer Einzelheiten zur Entschädigung siehe ebenda).
Umfang der beweglichen Sachen
Eigentumsverhältnisse der beweglichen Sachen
Nicht bezugsfertige Gebäude
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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