Leitungswasserversicherung - Eigentumsverhältnisse der beweglichen Sachen
Bewegliche Sachen sind gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 3 AWB 2008 nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer,
a. Eigentümer ist,
b. sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war,
c. sie sicherungshalber übereignet hat:
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der VN als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat.
Darüber hinaus ist gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 4 AWB 2008 fremdes Eigentum versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem VN zur
Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit der VN nachweislich - insbesondere mit dem Eigentümer - vereinbart
hat, dass die fremden Sachen durch den VN nicht versichert zu werden brauchen.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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