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Leitungswasserversicherung - Umfang der beweglichen Sachen

Leitungswasserversicherung - Umfang der beweglichen Sachen

Hier bieten wir Ihnen allgemeine Informationen über Leitungswasserversicherung - Umfang der beweglichen Sachen.

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Leitungswasserversicherung - Umfang der beweglichen Sachen

Der Begriff bewegliche Sachen umfasst grundsätzlich
Kleiner Haken in grün Gebäudezubehör,
Kleiner Haken in grün Betriebseinrichtungsgegenstände,
Kleiner Haken in grün Geschäfts- und Produktionsunterlagen,
Kleiner Haken in grün Vorräte an Rohmaterialien, Betriebs- und Hilfsstoffen, Halbfertigerzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren.
Entscheidend ist für den einzelnen Vertrag, welche Sachen im Versicherungsvertrag konkret deklariert sind.
Für die Versicherung von beweglichen Sachen legen die Versicherer dem Versicherungsvertrag zumeist die sogenannte Pauschaldeklaration der Geschäfts-Inhaltsversicherung zugrunde, die folgende Hauptpositionen enthält:
Kleiner Haken in grün 1. Technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, jedoch ohne zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, ohne Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler), ohne Geldausgabeautomaten und ohne über die Zusatzrisiken erfasste Sachen) sowie einschließlich Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen ohne deren Kraftfahrzeuge, Bargeld, Urkunden und Briefmarken
Kleiner Haken in grün 2. Gesamte Vorräte (jedoch ohne Inhalt von Automaten mit Geldeinwurf)
Kleiner Haken in grün 3. Vorsorge zum Ausgleich für eine etwaige Unterversicherung.
Die nach Position 1 und 2 dieser Pauschaldeklaration vom Versicherungsschutz ausgenommenen Sachen (übrigens in weitgehender Übereinstimmung mit den Ausschlüssen gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 6 AWB 2008) sind im Wesentlichen über die durch die Pauschaldeklaration erfassten Zusatzrisiken bis zu den von den Versicherern in unterschiedlicher Höhe festgelegten Entschädigungsgrenzen gedeckt, und zwar
Kleiner Haken in grün Bargeld, Urkunden, Briefmarken
Kleiner Haken in grün Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und solchen Datenträgern, die Anwendungsprogramme enthalten, die ausschließlich im versicherten Betrieb zu verwenden sind, einschließlich Wiederherstellungs- und Installationskosten für diese Programme, ferner Kosten für die Wiederbeschaffung betriebsspezifischer Daten
Kleiner Haken in grün Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen
Kleiner Haken in grün Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruchkosten
Kleiner Haken in grün Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung (Preisdifferenz-Versicherung)
Kleiner Haken in grün Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
Kleiner Haken in grün Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden eine bestimmte Höhe übersteigt (meist 25.000 EUR)
Kleiner Haken in grün Außenversicherung für Sachen gemäß Position 1 bis 3
Kleiner Haken in grün an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder und Transparente, Überdachungen, Schutz- und Trennwände, soweit der VN dafür die Gefahr trägt.
Kleiner Haken in grün neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Zusatzrisiken haben für die Leitungswasser- und Rohrbruchversicherung z.T. keine nennenswerte Bedeutung und sollten deshalb bei einer Vertragsgestaltung außerhalb einer solchen Pauschaldeklaration nicht überbewertet werden. Wie bereits in Kap. 4.3 erwähnt, schließen die Versicherer bei Versicherungsverträgen ohne Pauschaldeklaration und bei Gebäudeversicherungsverträgen vielfach Risiken wie Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten und dgl. prämienfrei ein; gerade diese Risiken können auch in der «Leitungswasserversicherung» relevant sein.



Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung

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