Leitungswasserversicherung - Umfang der beweglichen Sachen
Der Begriff bewegliche Sachen umfasst grundsätzlich
Gebäudezubehör,
Betriebseinrichtungsgegenstände,
Geschäfts- und Produktionsunterlagen,
Vorräte an Rohmaterialien, Betriebs- und Hilfsstoffen, Halbfertigerzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren.
Entscheidend ist für den einzelnen Vertrag, welche Sachen im Versicherungsvertrag konkret deklariert sind.
Für die Versicherung von beweglichen Sachen legen die Versicherer dem Versicherungsvertrag zumeist die sogenannte Pauschaldeklaration der
Geschäfts-Inhaltsversicherung zugrunde, die folgende Hauptpositionen enthält:
1. Technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, jedoch ohne zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen, ohne
Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler), ohne Geldausgabeautomaten und ohne über die Zusatzrisiken erfasste Sachen) sowie einschließlich
Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen ohne deren Kraftfahrzeuge, Bargeld, Urkunden und Briefmarken
2. Gesamte Vorräte (jedoch ohne Inhalt von Automaten mit Geldeinwurf)
3. Vorsorge zum Ausgleich für eine etwaige Unterversicherung.
Die nach Position 1 und 2 dieser Pauschaldeklaration vom Versicherungsschutz ausgenommenen Sachen (übrigens in weitgehender Übereinstimmung mit den
Ausschlüssen gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 6 AWB 2008) sind im Wesentlichen über die durch die Pauschaldeklaration erfassten Zusatzrisiken bis zu den von den
Versicherern in unterschiedlicher Höhe festgelegten Entschädigungsgrenzen gedeckt, und zwar
Bargeld, Urkunden, Briefmarken
Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und solchen
Datenträgern, die Anwendungsprogramme enthalten, die ausschließlich im versicherten Betrieb zu verwenden sind, einschließlich Wiederherstellungs- und
Installationskosten für diese Programme, ferner Kosten für die Wiederbeschaffung betriebsspezifischer Daten
Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen
Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruchkosten
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
(Preisdifferenz-Versicherung)
Mehrkosten infolge Technologiefortschritt
Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden eine bestimmte Höhe übersteigt (meist 25.000 EUR)
Außenversicherung für Sachen gemäß Position 1 bis 3
an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Markisen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder und Transparente, Überdachungen, Schutz- und
Trennwände, soweit der VN dafür die Gefahr trägt.
neu hinzukommende Betriebsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Zusatzrisiken haben für die Leitungswasser- und Rohrbruchversicherung z.T. keine nennenswerte Bedeutung und sollten deshalb bei einer
Vertragsgestaltung außerhalb einer solchen Pauschaldeklaration nicht überbewertet werden. Wie bereits in Kap. 4.3 erwähnt, schließen die Versicherer bei
Versicherungsverträgen ohne Pauschaldeklaration und bei Gebäudeversicherungsverträgen vielfach Risiken wie Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten und dgl.
prämienfrei ein; gerade diese Risiken können auch in der «Leitungswasserversicherung» relevant sein.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
Seite zurück