Wohngebäudeversicherung - Grundstücksbestandteile
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse
des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks.
Durch besonderen Einschluss versicherbare, weitere Grundstücksbestandteile können Zäune und Mauern, Wegbefestigungen, Gartenhaus, Carport, Schwimmbecken,
Fahnenmasten etc. sein.
Als Grundstücksbestandsteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
Hinweis
Für die Erweiterung um sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile boten die Versicherungen zu den VGB 2000 mit Klausel 7264 einen Normtext an, wonach
Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie
Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem Versicherungsgrundstück in der Gebäudeversicherung mitversichert sind. Hierfür ist eine vertragliche Entschädigungsgrenze vorgesehen.
Nach Abschnitt A § 5 Nr. 4c VGB 2008 gelten diese vorgenannten Sachen als Grundstücksbestandteile mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstück befinden.
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