Leitungswasserversicherung - Umfang der Entschädigungsleistung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rohrbruch (Bruchschäden) bzw. Leitungswasser (Nässeschäden) zerstört oder beschädigt
werden.
Außerdem werden auch die notwendigen Aufwendungen für Nebenarbeiten nach Versicherungsfällen ersetzt, wie dies in § 3 der AWB 1987 ausdrücklich beschrieben
war. Die AWB 2008 erwähnen diese versicherten Kosten nicht mehr. Dennoch bedeutet dies keine Einschränkung des Versicherungsschutzes, denn adäquat kausale
Schäden fallen nach wie vor unter die Deckung.
Weiterhin werden ersetzt
versicherte Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles abhanden kommen,
Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden,
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, die der VN für geboten halten durfte,
Nach Abschnitt B § 13 Nr. 1 b) ersetzt der Versicherer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in
seinen Auswirkungen zu mindern, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind,
und - soweit vereinbart -
Aufräumungskosten,
Bewegungs- und Schutzkosten,
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen.
Sachsubstanzschäden durch Leitungswasser
Wasseraustritt durch Versehen
Ort des Wasseraustritts
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
Seite zurück