Leitungswasserversicherung - Ort des Wasseraustritts
Der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus den genannten Rohrleitungen, Einrichtungen oder Heizungsanlagen stellt nicht bereits den Versicherungsfall dar,
sondern erst die schädigende Einwirkung des Wassers auf die versicherten Sachen. Deshalb kommt es auf den Ort der Wasseraustrittsquelle nicht an - diese kann
auch außerhalb des Versicherungsortes liegen; nur die Schadeneinwirkung muss innerhalb des Versicherungsortes erfolgt sein, um einen Versicherungsfall zu
begründen. Bricht z.B. die öffentliche Hauptwasserleitung unterhalb der Straßendecke und ergießt sich das austretende Wasser in die Versicherungsräume, so
fallen die an den versicherten Sachen entstehenden Durchnässungsschäden unter den Versicherungsschutz.
Wenn die Wasseraustrittsquelle außerhalb des Herrschaftsbereichs des VN liegt, ist es übrigens belanglos, ob das Wasser im Sinne der bisherigen Erörterungen
bestimmungswidrig austritt. Maßgebend ist allein, dass es sich um Wasser aus Leitungsrohren und Einrichtungen der Wasserversorgung handelt.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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