Elementarschadenversicherung - Versicherbare Schäden
Für die Leistungspflicht des Versicherers ist Voraussetzung, dass die versicherten Sachen durch das versicherte Ereignis zerstört oder beschädigt werden oder
infolge des versicherten Ereignisses abhanden kommen.
In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss die schädigende Einwirkung Sachen betreffen, die dem versicherten Betrieb dienen.
Der Umfang der Entschädigungsleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Grundbedingungswerkes, auf das sich die Elementarschadenversicherung bezieht.
Soweit eine Allgefahren-Sach-Versicherung (All Risks) abgeschlossen wurde,
leistet der Versicherer Entschädigung für alle versicherten Gefahren, die plötzlich und unvorhergesehen auf die versicherten Sachen einwirken und deren
Verlust oder Beschädigung zur Folge haben.
Ist der umfangreiche Deckungsschutz in der Sachversicherung durch den gleichzeitigen Abschluss der entsprechenden Betriebsunterbrechungsversicherung ergänzt
worden, dann tritt die Versicherung dann ein, wenn
der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden unterbrochen wird. Sachschaden im Sinne der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die in
den Bedingungen beschriebene Zerstörung oder Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache innerhalb des örtlichen
Geltungsbereichs des Vertrages:
Einwirkung der Elementarereignisse
Ausschluß von Schäden
Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Selbstbehalt - Höchstentschädigung
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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