Elementarschadenversicherung - Selbstbehalt und Höchstentschädigung
Sämtliche genannten Versicherungsbedingungen sehen je entschädigungspflichtigem Betrag einen Selbstbehalt des VN vor. Bis auf die FEVB bleibt die Vereinbarung
eines Selbstbehalts und dessen Höhe den Parteien vorbehalten. Die Prämienrichtlinien zu den Klauseln 9511 und 9611 empfehlen die Vereinbarung eines
Selbstbehalts; entsprechend auch die ECB 99.
Die FEVB konkretisieren den Selbstbehalt auf 200 EUR je Versicherungsfall.
Wegen der Befürchtung von Kumulschäden durch ein Elementarereignis sehen die Klauseln 9511, 9611, die ECB 99, ECB 2008, ECBUB 2008, ABIS, BFIMO sowie die FEVB
Jahreshöchstentschädigungen vor. Bis auf die FEVB wird es den Parteien überlassen, die Höhe festzulegen.
Eine Besonderheit weisen die FEVB auf, indem sie für Erdbebenschäden die Haftung auf einen Gesamtentschädigungsbetrag von 275 Mio. EUR aller zu entschädigenden
Schadenfälle pro Jahr begrenzen. Reicht dieser Betrag nicht aus, erhält der VN eine seinem Anteil am Gesamtbetrag entsprechende Entschädigung.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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