Elementarschadenversicherung - Ausschluß von Schäden
Die Versicherungsbedingungen enthalten Bestimmungen, die die Elementarereignisse partiell einschränkend modifizieren, Gefahren ausschließen und Sachen wegen
ihres Zustandes vom Versicherungsschutz ausnehmen. Die Entschädigungspflicht des Versicherers kann des Weiteren nach den Bestimmungen des
Grundbedingungswerkes ausgeschlossen sein, die jedoch in dieser Darstellung nicht behandelt werden.
Bei allen versicherten Gefahren der Elementarschadendeckung vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Schäden sind Schäden
an Gebäuden, die nicht bzw. solange sie nicht bezugsfertig sind (9511, 9611, ECB 99 analog,, BWE 2008, ECB 2008, ECBUB 2008,BFIMO),
an Gebäuden, die wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht nutzbar sind (BWE 2008, ECB 2008, ECBUB 2008),
an noch nicht fertig gestellten, neuen oder im Umbau befindlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen, solange und soweit diese durch Elementarereignisse
besonders gefährdet sind (FEVB),
an Gebäuden, die zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein
anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen (FEVB),
an Gebäuden, die ganz oder in einzelnen Teilen schadhaft oder baufällig sind, insbesondere nicht die nötige Festigkeit besitzen (FEVB),
an Sachen in Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind (BEW 2008, ABIS, BFIMO, 9511, 9611, ECB 99 analog, ECB 2008 und ECBUB 2008),
an Glasscheiben, wenn die einzelne Scheibe größer als 3 m² oder künstlich bearbeitet ist (FEVB),
durch Sturmflut, Austrocknung des Untergrundes, Grundwasser; begrenzter Ausschluss für Brand, Explosion und innere Unruhen (BFIMO).
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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