Elementarschadenversicherung - Beachtung der Sicherheitsvorschriften
Die in den Grundbedingungswerken normierten Sicherheitsvorschriften sind, soweit anwendbar, auch für die «Elementarschadenversicherung» zu beachten.
Abgesehen von den Ergänzungen zu diesen Auflagen in den BWE 2008 enthalten speziell auf die Elementarrisiken abgestimmte Sicherheitsvorschriften die Klauseln
9511, 9611 und die ECB 99, die FEVB sowie die ABIS. Die ECB 2008 und ECBUB 2008 enthalten als Nachfolgebedingungen im Elementarbereich ebenfalls vollständige
auf die Elementarrisiken abgestimmte Sicherheitsvorschriften. Im Einzelnen sind es folgende Bestimmungen:
BWE 2008 (Leistungsversprechen als Annex zu den VGB, VHB und AStB)
a) In der Wohngebäudeversicherung (VGB 2008)
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der VN
bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und
Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der VN hierfür die Gefahr trägt.
b) In der Hausratversicherung (VHB 2008)
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der VN als Gebäudeeigentümer - oder als Mieter, wenn er nach dem Mietvertrag verpflichtet
ist - wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück und Rückstausicherungen stets funktionsbereit zu halten.
c) In der Sturmversicherung (AStB 2008)
Im Allgemeinen wird die erweiterte Elementarschadenversicherung an die gewerbliche Sturmversicherung angebündelt.
Über die in a) + b) genannten Vorschriften hinaus hat der VN folgende Pflichten:
Alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
Alle Wasser führenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich
beseitigen zu lassen und notwendige Neuanschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen,
Während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und entleert zu halten,
Nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile ebenfalls zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten,
In Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine andere vereinbarte Höhe über dem Fußboden zu lagern,
Über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die es besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen
und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen beschädigt werden oder abhanden
kommen können.
Klauseln 9511, 9611 und ECB 99
Instandhaltung der versicherten, dem Betrieb dienenden Sachen und die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des Versicherungsgrundstücks,
Lagerung der in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrten Sachen mindestens 12 cm (oder eine andere vereinbarte Höhe) über dem Fußboden,
Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freihalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anbringen.
ECB 2008 und ECBUB 2008
Umfangreiche Sicherheitsvorschriften sind für die nach diesen Bedingungen versicherten industriellen Risiken vorgesehen. Nur auf die wesentlichsten
Vorschriften wird hier hingewiesen, soweit sie nicht schon bei den zuvor genannten Bedingungen angesprochen worden sind. Danach hat der VN
die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren,
während einer vorübergehenden Betriebsstillegung (z.B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustellen,
mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des VN kürzere Fristen zur Datensicherung
üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden
oder abhanden kommen können.
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt X EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner
nicht für Briefmarken.
in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens X cm über dem Fußboden zu lagern (dies gilt für die Gefahren
Wasserlöschanlagen-Leckage, Leitungswasser, Überschwemmung und Rückstau),
die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte
Sachen, stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu
lassen (dies gilt für die Gefahr Sturm und Hagel).
FEVB
Wasserleitungen auf dem Grundstück freihalten und Rückstausicherungen funktionsbereit halten,
Bei drohenden Elementarereignissen Türen, Fenster, Fensterläden und dgl. zuschließen,
Flache oder flach geneigte Dächer rechtzeitig von Schnee räumen.
Hinweis
Folgen der Obliegenheitsverletzung
Mit dem Inkrafttreten des neuen VVG zum 1. Januar 2008 sind auch die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen neu geregelt worden.
Bisher war der Versicherer leistungsfrei, wenn der VN den Schaden durch Verletzung der Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Während bei Vorsatz weiterhin die Leistungsfreiheit gilt, richtet sich bei grober Fahrlässigkeit die Entschädigung nach der Schwere der Schuld
(quotale Regelung). Das Alles-oder-Nichts-Prinzip ist aufgeben worden.
Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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