Leitungswasserversicherung - Versicherungswert
Der Versicherungswert, der die Grundlage für die Ermittlung der Versicherungssumme sowie für die Höhe der Entschädigung im Versicherungsfall bildet, ist in
Abschnitt A § 7 AWB 2008 für die einzelnen Sachgruppen bestimmt, wie nachstehend kurz umrissen wird.
Gebäude
Technische und kaufmännische Betriebseinrichtung
Waren - Rohstoffe - Naturerzeugnisse
Wertpapiere
Grundstücksbestandteile und sonstige Sachen
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
Seite zurück