Wohngebäudeversicherung - Rechtsgrundlagen
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist hinsichtlich der besonderen, die Feuerversicherung betreffenden Bestimmungen für die Wohngebäudeversicherung auch insoweit
anwendbar, als sie die Gefahren Leitungswasser und Sturm einschließen (ausgenommen die Bestimmungen über den Realrechtsgläubigerschutz). Die Allgemeinen
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) und die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000 als Musterbedingungen des Gesamtverbandes
der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vereinigen für die Versicherungen von Wohngebäuden die Versicherungszweige Feuer, Leitungswasser und Sturm in
sich und schließen einige Zusatzrisiken ein.
Die VGB 2008 lösen für das Neugeschäft die bis dahin gültigen VGB ab. Darüber hinaus ist es den einzelnen Versicherungsgesellschaften im Rahmen der
Deregulierung erlaubt, von den Verbandsbedingungen abzuweichen und Deckungserweiterungen zu vereinbaren.
Der Unterschied zwischen den VGB 2008 - Wert 1914 und VGB 2008 - Wohnfläche besteht lediglich in dem Verzicht auf Bildung einer Versicherungssumme in den
Verträgen nach VGB 2008 - Wohnfläche sowie in der Beitragsberechnungsgrundlage. Der Versicherungsumfang ist der gleiche.
Ergänzt werden diese Bedingungen durch eine Reihe von Klauseln, die ebenfalls überarbeitet wurden und eine gewisse Anpassung an die individuellen
Risikoverhältnisse gestatten.
Generell gilt: Bei diesen Musterbedingungen handelt es sich nur um Empfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft an die
Mitgliedsunternehmen. Außerdem gilt das VVG. Für Neuverträge, die ab 1.1.2008 geschlossen wurden, gilt das neue VVG ab sofort. Für Altverträge, die bis
zum 31.12.2007 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangszeit bis zum 31.12.2008 (mit dem alten VVG). Danach gilt grundsätzlich das neue Recht.
Die neuen Rechtsgrundlagen (VVG und Musterbedingungen) müssen ihre Bewährungsprobe vor den Gerichten erst einmal bestehen. Erst höchstrichterliche
Entscheidungen werden neue Unklarheiten und aufgefundene Regelungslücken schließen.
Rechtsgrundlagen zur Elementarschadenversicherung
Rechtsgrundlagen zur Glasversicherung
Rechtsgrundlagen zur Leitungswasserversicherung
Rechtsgrundlagen zur Sturm- und Hagelversicherung
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