Leitungswasserversicherung - Schäden durch Rohrbruch
In der Rohrbruchversicherung erstreckt sich der Entschädigungsanspruch auf die für die Behebung des Rohrbruchs entstehenden Reparaturkosten.
Ist eine Rohrstrecke von mehreren Rohrbrüchen betroffen und liegen die Bruchstellen so weit auseinander, dass sich nicht eine einzige, sondern mehrere
Aufbruch- bzw. Reparaturstellen ergeben, so ist der Gesamtschaden dennoch als ein einziges Schadenereignis anzusehen. Erweist es sich in einem solchen Fall
als kostengünstiger, die betreffende Rohrstrecke insgesamt zu erneuern, statt Reparatur einer jeden Bruchstelle, so sind unter dem Aspekt der
Schadenminderung (s. Kap. 4.3 und 8.3, Abschnitt c) nur die Kosten für die Erneuerung der Teilstrecke entschädigungspflichtig.
Wenn Rohrleitungen wegen eingetretener Bruchschäden und wegen ihres insgesamt schlechten Zustands ausgetauscht werden müssen, sind nach einer Entscheidung
des OLG Köln (r+s 94, 147; VersR 94, 670) nur die Lohnkosten für die Erneuerung desjenigen Rohrstreckenteils zu ersetzen, an dem die Brüche entstanden sind,
nicht jedoch der Materialschaden des schon vor dem Versicherungsfall wertlosen Rohrteils.
Die Entschädigung für Schäden durch Rohrbruch umfasst nicht nur die reinen Reparaturkosten für die Behebung der Undichtigkeit. Eingeschlossen sind auch die
notwendigen Aufwendungen für Nebenarbeiten. Hierzu gehören beispielsweise
Aufwendungen für das Aufspüren einer verdeckten Schadenstelle (im Mauerwerk oder Erdreich verlegtes Rohr); solche Aufwendungen hat der
Versicherer aber auch als Kosten der Schadenermittlung nach § 85 VVG zu ersetzen,
Beiseiteräumen von Sachen, um die Reparatur ausführen zu können, werden im Rahmen der versicherbaren Bewegungs- und Schutzkosten ersetzt
Mauer-Stemmarbeiten oder Erdarbeiten zur Freilegung des Leitungsrohrs,
Auftauen der zugefrorenen Leitung, wenn dies zur Behebung des Schadens notwendig ist (wegen Auftaukosten zur Schadenminderung),
Schließen der Aufbruchstellen und Wiederherstellen des vorherigen Zustandes einschließlich notwendiger Renovierung und Gartenrekultivierung.
Hinsichtlich einer nach dem Schließen von Aufbruchstellen notwendigen Renovierung der Raumfläche stellt sich die Frage, inwieweit der VN Anspruch auf
Erneuerung der ganzen Raumeinheit hat. Soweit es bei Tapeten, Kacheln und Anstrichen auf Farb- oder Mustergleichheit ankommt, so gilt, dass die Erneuerung
jeweils der ganzen Raumeinheit verlangt werden kann, wenn sich ein einheitlicher optischer Eindruck anders nicht herstellen lässt - allerdings nur in den
Grenzen von Treu und Glauben (Martin, SVR I E 118).
Ist unter diesem Gesichtspunkt dem VN eine Farb- oder Musterabweichung zumutbar, muss er eine Teilrenovierung hinnehmen. So hält es z.B. das AG Koblenz
(r+s 90, 427) für zumutbar, wenn einige Ersatzfliesen im Bodenbereich der Badewanne außerhalb des unmittelbaren Blickfeldes sich von den Originalfliesen nur
unwesentlich in Farbe und Muster unterscheiden.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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