Leitungswasserversicherung - Bruchschäden als versicherte Gefahr
Frost- und Bruchschäden sind grundsätzlich nur im Rahmen der Gebäudeversicherung versichert. Hat der VN als Mieter Rohrleitungen oder Einrichtungen der in
Kapitel 2.1.4 aufgeführten Art auf seine Kosten eingefügt oder übernommen, für die er die Gefahr trägt, so kann dieses Risiko auch im Rahmen der
Leitungswasserversicherung für bewegliche Sachen (Inhaltsversicherung) bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme mitversichert werden:
Als Bruch ist ein Loch oder Riss im Material zu verstehen. Wenngleich auch poröse Stellen im Material wasserdurchlässig sein können, liegt noch kein Bruch vor,
wenn das Wasser daraus nur perlförmig austritt.
Bruchschäden an Abflußleitungen außerhalb des versicherten Grundstücks
Bruchschäden außerhalb von Gebäude
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Frostschäden an Installationen
Zuordnung von Rohrteilen in Einrichtungen und Heizkesseln
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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