Leitungswasserversicherung - Frostschäden an Installationen
Der Versicherungsschutz gegen Bruchschäden beliebiger Art, wie sie oben beschrieben sind, bezieht sich nicht auf die mit dem Rohrsystem verbundenen
Einrichtungen der Wasserversorgung. Sie sind aber auch nicht schlechthin von der Versicherung gegen Frostschäden gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 b) AWB 2008
erfasst, denn die dortige und nachstehend wiedergegebene Aufzählung der Einrichtungen ist abschließend:
Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren
Anschlussschläuche, Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen.
Frostschäden sind solche, die auf der Ausdehnung frierenden Wassers beruhen und einen Bruch der betreffenden Einrichtung darstellen.
Das Frostschadenrisiko der genannten Einrichtung ist grundsätzlich nur im Rahmen der Gebäudeversicherung gedeckt. Als bewegliche Sachen gelten auch in das
Gebäude eingefügte Sachen, die der VN als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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