Leitungswasserversicherung - Bestimmungswiedriger Wasseraustritt
Nach Abschnitt A § 1 Nr. 3 AWB 2008 muss das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sein. Das bedeutet, dass es - aus der Sicht des VN oder einer sonstigen
benutzungsberechtigten Person - entgegen seiner Bestimmung aus den betreffenden Rohren, Einrichtungen oder Heizungsanlagen ausgetreten sein muss. Auf welche
Weise das Wasser bestimmungswidrig austritt, ist grundsätzlich belanglos, soweit nicht einer der Ausschlusstatbestände des Abschnitt A § 1 Nr. 4 AWB 2008
vorliegt.
Art und Weise des Wasseraustritts
Wasseraustritt durch Versehen
Ort des Wasseraustritt
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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