Elementarschadenversicherung - Definition der versicherten Elementarereignisse
Die genannten Bedingungen und Klauseln enthalten mehr oder weniger aussagekräftige Definitionen der versicherten Gefahren. Teils bedürfen sie der
Interpretation, um den Umfang der gebotenen Risikodeckung zu umreißen.
Das betrifft in besonderem Maße die für die industriellen und großgewerblichen Betriebe geschaffenen Klauseln 9511 und 9611. Diese sind in der ersten Fassung
hinsichtlich der versicherten Überschwemmungsschäden unklar abgefasst und daher auslegungsbedürftig. Versicherungsschutz besteht nämlich nur für Schäden durch
unvorhersehbare Überschwemmung des Versicherungsortes. Vorhersehbar und damit nicht versichert sollen nach diesen Klauseln Ausuferungen von oberirdischen
Gewässern sein, die im statistischen Durchschnitt häufiger als einmal in zehn Jahren auftreten - ein, wie selbst von Versichererseite eingeräumt,
problematischer Deckungsausschluss, weil ein nicht definierter unbestimmter Rechtsbegriff für den VN Rechtsunsicherheit im Sinne des AGB-Gesetzes erzeugt.
Diese Rechtsunsicherheit ist mittlerweile in einer überarbeiteten Fassung beider Klauseln beseitigt worden; die betreffenden Passagen stimmen lt. Rundschreiben
Nr. 2730 vom 04.03.1994 des Verbandes der Sachversicherer (VdS) nunmehr mit den übrigen Bedingungswerken des VdS überein.
Erdbeben
Hochwasser
Erdsenkung - Erdfall - Erdrutsch - Bergsturz
Schneedruck - Lawinen
Überschwemmung
Vulkanausbruch
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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