VGB 88 - § 9 Nicht versicherte Sachen und Schäden
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a. die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt; die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens gilt als bewiesen,
wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist,
b. die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie entstehen.
2. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
b. Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind,
c. Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer
Explosion sind.
3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost sowie gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
a. an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist,
b. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a. Plansch- oder Reinigungswasser;
b. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
c. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
d. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (§ 6 Nr. 1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
e. Schwamm.
Die Ausschlüsse gemäß a bis c gelten nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs gemäß § 7.
5. Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
Leitungswasser (§ 6 Nr. 1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat.
6. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
a. durch Sturmflut;
b. durch Lawinen;
c. durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei
denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
d. an Laden- und Schaufensterscheiben;
e. durch Leitungswasser (§ 6) oder Rohrbruch (§ 7).