VGB 88 - § 6 Leitungswasser
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Leitungswasser ist Wasser, das aus
a. Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b. mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,
c. Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d. Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
2. Wasserdampf steht Wasser gleich.