Wohngebäudeversicherung - Zeitwertentschädigung
Die von der Wohngebäudeversicherung zu leistende Entschädigungshöhe hängt davon ab, welche Entschädigungsleistung der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer im Deckungsverhältnis vereinbart hat. So kann neben dem Neuwert oder dem gemeinen Wert auch eine Zeitwertentschädigung vereinbart werden.
Ausgangspunkt für eine Entschädigung auf Basis des Zeitwerts ist zunächst einmal der Neuwert, der sodann um die alters- und abnutzungsbedingten Wertminderungen zu bereinigen ist.
Der Zeitwert ist folglich der Wert, der allgemein erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art und Güte anzuschaffen. Abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache entsprechenden Betrages, also dem Wert, den die versicherte Sache eine logische Sekunde vor Schadeneintritt besaß.
Beispiel einer Zeitwertentschädigung
Eine Zeitwertentschädigung findet man z.B. in der Industrieversicherung unter § 7 Nr. 1 a) bb) bzw. § 8 Nr. 3 AFB 2008; in der Reisegepäckversicherung unter Ziffer 4.1 VB-Reisegepäck 2008.
Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung wird hingegen ein Schaden grundsätzlich zum Zeitwert gegenüber dem Geschädigten beglichen. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Versicherungsvertrag als solchen, sondern aus dem Haftungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und geschädigten Dritten, welches auf den zivilrechtlichen Schadenersatzvorschriften beruht. Die Höhe des Zeitwerts wird regelmäßig von Sachverständigen bestimmt.
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