Leitungswasserversicherung - Was ist Leitungswasser
Was als Leitungswasser im Sinne der AWB 2008 gilt, bestimmt Abschnitt A § 1 Nr. 3 b). Leitungswasser ist hiernach Wasser, das
bestimmungswidrig ausgetreten ist
aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
Der Begriff Wasserversorgung umfasst nicht nur die Frischwasserzuführung, sondern auch das abzuleitende Verbrauchswasser.
Aus Leitungsrohren muss das Wasser bestimmungswidrig ausgetreten sein. Die Art des Rohrmaterials ist unerheblich, sofern es die erforderliche Festigkeit
besitzt, dem Wasserdruck standzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Schläuche als Rohre anzusehen. Der Begriff Leitungsrohr schließt die
Rohrverbindungen wie Muffen, Flanschen einschließlich Dichtung und dgl. ein.
Leitungsrohre einer Sprinkler- oder Berieselungsanlage (Wasserlöschanlagen) fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird eine entsprechende Deckung
gewünscht, ist dafür die Klausel SK 5101 zu vereinbaren.
aus mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen, sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
Die Leitungswasserversicherung deckt des Weiteren den Wasseraustritt aus den mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung. Zu
diesen Einrichtungen gehören zum einen all jene Teile, die der technischen Funktion des Rohrsystems dienen (z.B. Wasseruhren, Absperrventile,
Druckausgleichsarmaturen, Wasserhähne) und zum anderen Wassergebrauchseinrichtungen (z.B. Wasserbecken jeder Art, Wannen, Wasserrückgewinnungsanlagen,
Wasserhebeanlagen, Waschmaschinen, Spülmaschinen, sonstige gewerbliche Arbeitsmaschinen des Wassergebrauchs).
Die Einrichtungen müssen mit dem Rohrsystem verbunden sein, wobei eine fachgerechte Schlauchverbindung genügen kann. Ein unter einem Wasserhahn angebrachtes
Auffangbehältnis erfüllt beispielsweise diese Voraussetzung nicht, wenn es nicht an ein Ableitungsrohr angeschlossen ist.
Im Übrigen dienen Einrichtungen mit geschlossenen Wasserkreislauf, wie sie insbesondere im gewerblichen Bereich betrieben werden, nicht der Wasserversorgung,
und das hieraus resultierende Risiko ist nach den AWB 2008 nicht erfasst. Soll auch hierfür Deckung bestehen, bedarf dies der besonderen Vereinbarung.
aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung sind unabhängig davon erfasst, ob sie mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung im Sinne der Ausführungen fest
verbunden sind. Die Heizungsanlage ist insgesamt mit allen Teilen angesprochen, die in den Wasser- oder Dampfkreislauf einbezogen sind wie Heizkessel,
Rohrleitungen, Umwälzpumpen, Heizkörper, Ausdehnungsgefäße usw.
Auf die Art der Heiztechnik kommt es nicht an; so sind z.B. auch Fußboden-, Decken- und Wandstrahlungsheizungen als Wasserträger eingeschlossen.
aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
Klima-, Wärmepumpen und Solarheizungsanlagen sowie daraus austretende Flüssigkeiten sind jetzt ohne weitere Vereinbarung im Rahmen der AWB 2008 mitversichert
(siehe A § 1 Nr. 1 Abs. a) bb) und b) bb) sowie Nr. 3 b) Abs. dd) und Abs. c).
aus Wasserbetten und Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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