Leitungswasserversicherung - Sicherheitsvorschriften
Sicherheitsvorschriften sind Vorschriften, die eine versicherte Gefahr vermindern oder verhüten sollen. Wie nach den AVB der sonstigen Sachversicherungszweige,
so hat auch nach Abschnitt B § 8 Nr. 1 AWB 2008 der VN grundsätzlich alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten, ohne dass diese
auch nur beispielhaft genannt werden; ferner sind nach im Versicherungsvertrag vereinbarte Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Als vertraglicher Sicherheitsvorschriften sind - außer der Duplikationspflicht von Daten und Programmen sowie der Aufbewahrung von Wertpapieren und sonstigen
Urkunden (Nr. 1 c) und d) - in Abschnitt A § 11 Nr. 1 AWB 2008) - in § 11 Nr. 1 für die «Leitungswasserversicherung» spezifische Sicherheits-vorschriften
normiert; danach hat der VN
a. die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden
unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen,
Diese Bestimmung spricht eine wesentliche Ursache von Leitungswasser- und Rohrbruchschäden an, nämlich den technischen Anforderungen nicht mehr genügende
wasserführende Anlagen. Die mit der Beseitigung solcher Gefahrenherde verbundenen Aufwendungen hat der VN selbst zu tragen, denn es handelt sich hierbei um
Schadenverhütungsmaßnahmen und nicht etwa um entschädigungspflichtige Schadenabwendungsmaßnahmen.
b. während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und
Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
Die in der kalten Jahreszeit durchzuführende Kontrolle ist dann erforderlich, wenn Frostwetter herrscht oder solches zu erwarten ist. Sie soll rechtzeitige
Maßnahmen zur Vermeidung von Frostschäden ermöglichen, vor allem wenn die Heizung ausfällt. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt wesentlich von den jeweiligen
Außentemperaturen ab; die Kontrollintervalle müssen jedenfalls so dicht hintereinander erfolgen, dass ein Einfrieren von wasserführenden Anlagen in der
Zwischenzeit normalerweise ausgeschlossen werden kann.
Alternativ zur ausreichenden Beheizung des Gebäudes während der kalten Jahreszeit bleibt nur das Absperren und Entleeren der wasserführenden Anlagen.
c. nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
Diese Bestimmung gilt im Wesentlichen für leerstehende Räume. Die Maßnahmen sind unabhängig von der Jahreszeit durchzuführen. Es soll damit verhindert
werden, dass bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser für längere Zeit ungehindert fließen und größeren Schaden verursachen kann. Wann die Kontrolle genügend
häufig ist, lassen die AWB 2008 offen. Sie dürfte jedenfalls nicht häufiger verlangt werden können als die Kontrollen in der kalten Jahreszeit.
Sieht sich der VN außerstande, ausreichende Kontrollen durchzuführen, bleibt ihm zur Wahrung des Versicherungsschutzes nichts anderes übrig, als die
wasserführenden Anlagen abzusperren. Außerhalb der kalten Jahreszeit müsste es genügen, lediglich die Wasserzufuhr abzusperren und nicht zusätzlich noch die
Anlagen zu entleeren, denn eine drucklose Wasserleitung ohne Wasserzufuhr stellt keine nennenswerte Gefahr dar.
Tipp
Möchten Sie statt einer möglicherweise mehrmals täglich durchzuführenden Kontrolle eines nicht benutzten Gebäudes von der alternativen Obliegenheit
Gebrauch machen, die wasserführenden Anlagen abzusperren, sollten Sie mit dem Versicherer vertraglich vereinbaren, dass Sie außerhalb der kalten Jahreszeit
zusätzlich nicht auch noch die Anlagen entleeren und entleert halten müssen.
d. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern,
Da von Lagerung der Sachen die Rede ist, beschränkt sich diese Obliegenheit auf Sachen, die in solchen Räumen aufbewahrt werden und nicht auch auf
Einrichtungsgegenstände oder Maschinen und dgl., die dort genutzt werden.
Unter Erdgleiche liegt ein Raum dann, wenn sein Fußboden niedriger liegt als das Gelände um das Gebäude. Liegt ein Raum nur teilweise unter dem Erdreich,
z.B. bei Hanglage, so liegt er im Zweifel nicht unter Erdgleiche, wenn sein Fußboden auf gleicher Höhe wie das Geländeniveau an der niedrigsten Stelle oder
höher liegt und in diesem Bereich der Raum mit einer Öffnung (z.B. Außentür) versehen ist, die das Abfließen von ausgetretenem Wasser ermöglichen kann.
Tipp
Sollten Sie bei Lagerung von Sachen in Räumen unter Erdgleiche die Mindestlagerhöhe von 12 cm (Europalette) nicht einhalten können, vereinbaren Sie
vertraglich mit dem Versicherer eine den Gegebenheiten angepasste niedrigere Höhe und außerdem, dass es den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt, wenn
Sachen vorübergehend auf dem Fußboden abgestellt werden.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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