Leitungswasserversicherung - Mehrere Versicherungsorte in einem Vertrag
Unterhält der VN Betriebsstätten auf verschiedenen, voneinander getrennt liegenden Grundstücken, deren bewegliche Sachen durch einen einzigen Versicherungsvertrag versichert sind, ergeben sich dementsprechend mehrere Versicherungsorte. Sind im Vertrag für die einzelnen Betriebsstätten jeweils separate Versicherungssummen ausgewiesen, ist es ratsam, Klausel SK 1401 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme - zu vereinbaren, nach der bei Überhang der Versicherungssumme einer Betriebsstätte ausgleichend auf evtl. Unterdeckung bei den anderen Betriebsstätten angerechnet wird. Eine solche Freizügigkeit ist insbesondere bei Verlegung versicherter Sachen von einem Versicherungsort in einen der anderen Versicherungsorte vorteilhaft.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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