Leitungswasserversicherung - Ausschluß von Schäden
Die AWB 2008 enthalten in Abschnitt A § 1 Nr. 4 eine Reihe von Ausschlussbestimmungen, die teils lediglich deklaratorischer Natur sind und insoweit nur der
Klarstellung dienen. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen (Ausschlüsse gelten also auch dann, wenn eine mitversicherte Gefahr
mitursächlich ist.) Schäden durch
Regenwasser aus Fallrohren (ist klarstellend überall ausgeschlossen);
Plansch- und Reinigungswasser
Planschwasser ist wörtlich zu verstehen und somit Wasser, das beim Planschen, z.B. in einer mit Wasser gefüllten Badewanne, über den Rand der Badewanne
schwappt.
Reinigungswasser ist Wasser, das zum Saubermachen bereitsteht oder benutzt worden ist und sich nicht in Leitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen der
Wasserversorgung befindet, sondern z.B. in tragbaren Behältern.
Beispiel
Ein mit Wasser gefüllter Putzeimer wird umgestoßen, so dass sich das Wasser über den Fußboden ergießt und einen Schaden verursacht.
Schwamm
Dieser Ausschluss besagt, dass nicht ein durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser, sondern ein durch sonstige Feuchtigkeit verursachter
Schwammschaden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Lag bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits ein Schwammschaden vor, und wird dieser durch
bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser vergrößert, so ist der Mehrschaden vom Ausschluss nicht betroffen; die hierdurch für die Schadenbehebung
verursachten Mehrkosten sind versichert.
Der Ausschluss greift im übrigen auch dann nicht, wenn Gebäudeteile oder sonstige Sachen zwar von Pilzsporen befallen sind, diese aber erst durch
bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aktiviert werden und den Schwamm auslösen; eine Durchnässung der betreffenden Teile mit Leitungswasser kann
nämlich nur in Verbindung mit Pilzsporen zur Schwammbildung führen.
Hinweis
In Bedingungswerken, die verschiedene Versicherer abweichend von den AWB 2008 gestaltet haben, ist der Ausschluss von Schäden durch Schwamm gelegentlich
um solche durch Pilz erweitert und der Versicherungsschutz insoweit ungünstiger gestaltet worden.
Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder ein durch diese Ursachen
hervorgerufener Rückstau
Zunächst bleibt anzumerken, dass Wasser dieser Herkunft (vom Niederschlagwasser einmal abgesehen) sich normalerweise nicht in Leitungsrohren oder damit
verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung befindet und ohnehin nicht als Leitungswasser gilt. Konstitutiv ist der Ausschluss indessen für den Fall, dass
Wasser dieser Herkunft ausnahmsweise in das Rohrsystem der Wasserversorgung gelangt.
Anders hingegen das Niederschlagswasser, das nicht selten (zumindest streckenweise) über das Rohrsystem der Wasserversorgung abgeleitet wird. Das hieraus
resultierende Risiko wollen die Versicherer nicht tragen; es lässt sich deshalb auch kaum über Zusatzvereinbarungen decken.
Dass darüber hinaus Schäden ausgeschlossen sind, die durch Rückstau entstehen, der durch Wasser dieser Herkunft hervorgerufen wird, hat Auswirkung selbst auf
Schäden durch abgeleitetes Wasser der Wasserversorgung - nämlich dann, wenn dieses nicht regulär abfließen kann und bestimmungswidrig austritt.
Beispiel
Bedingt durch starke Regenfälle kann die öffentliche Kanalisation die Wassermassen nicht fassen, die sich deshalb bis in die Hausanschlüsse stauen. Da
das im Gebäude abgelassene Verbrauchswasser wegen dieses Staus nicht über die Kanalisation abfließen kann, staut es sich in der Abflussleitung soweit zurück,
bis es aus den Waschbecken der unteren Etage bestimmungswidrig austritt.
Erdbeben
Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leistungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat.
Führen Erdsenkung oder Erdrutsch zu einem Rohrbruch, so ist sowohl der durch das austretende Wasser entstehende Durchnässungsschaden als auch der
Bruchschaden an der Rohrleitung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Verursacht jedoch ein Rohrbruch und das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser eine Erdsenkung oder einen Erdrutsch, so ist der hierdurch an den
versicherten Sachen entstehende Schaden versichert.
Beispiel
An einer Bruchstelle des im Erdreich verlegten Zuleitungsrohrs strömt Leitungswasser in größerer Menge aus, das bis in den Bereich des Gebäudefundaments
das Erdreich unterhöhlt. Nachrutschendes Erdreich lässt das Gebäude absacken.
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
Diese Ausschlüsse dienen der Abgrenzung zur Feuerversicherung. Ein durch diese Ereignisse ausgelöster Leitungswasser- oder Rohrbruchschaden ist als
Folgeschaden durch die Feuerversicherung gedeckt.
Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder ähnlich mobilen Behältnissen
Hier handelt es sich lediglich um eine Klarstellung.
Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen
Bisher war Wasser aus Sprinkler- und Berieselungsanlagen ausgeschlossen.
Ohne diesen Ausschluss wäre auch nach Abschnitt A § 1 Nr. 3 b) bb) der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus Wasserlöschanlagen versichert, weil es sich
bei diesen Anlagen um mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen der Wasserversorgung handelt. Der Ausschluss ist eindeutig konstitutiv.
Hinweis
Wenn Sie eine Wasserlöschanlage installiert und hierfür keinen anderweitigen Versicherungsschutz genommen haben (z.B. über die
Extended-Coverage-Versicherung oder Sprinkler-Leckageversicherung), können dieses Risiko mitversichert werden durch Vereinbarung der Klausel SK 5101 -
Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlöschanlagen. Allerdings bleiben Schäden ausgeschlossen, die durch Druckproben oder durch Umbauarbeiten oder
Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage verursacht werden.
Der Gebäudeversicherer leistet außerdem keine Entschädigung für Schäden an
Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
Sachen
Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist
(Montageobjekte)
ortsfesten Wasserlöschanlagen
Des Weiteren sind nach Abschnitt A § 2 AWB 2008 Schäden ausgeschlossen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Kernenergie verursacht
werden. Eine Deckung des Risikos durch Kriegsereignisse und Kernenergie hält die Versicherungswirtschaft für nicht oder nur schwer kalkulierbar und ist
deshalb zu deren Übernahme grundsätzlich nicht bereit. Schäden durch innere Unruhen sind im Rahmen der EC-Versicherung versicherbar.
Versicherungsgebiet: Gebäudeversicherung
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