VGB 88 - § 5 Brand - Blitzschlag - Explosion
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag.
2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
3. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.