VGB 88 - § 13 Gleitende Neuwertversicherung - Versicherungswert und Versicherungssumme 1914
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Grundlage der Gleitenden Neuwertversicherung ist der Versicherungswert 1914.
2. Versicherungswert 1914 ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie
seines Ausbaues nach Preisen des Jahres 1914. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
3. Die vereinbarte Versicherungssumme 1914 soll dem Versicherungswert 1914 entsprechen.
4. Die Haftung des Versicherers (§ 15 Nr. 1 bis 3) wird an die Baupreisentwicklung angepasst. Entsprechend verändert
sich die Prämie durch Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors.
5. Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem
Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe geändert haben. Die
Änderung des Baupreisindexes für Wohngebäude wird zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes für das Baugewerbe zu 20 Prozent berücksichtigt; bei dieser
Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
6. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors kann der
Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem sie wirksam werden sollte. Die Versicherung
bleibt als Neuwertversicherung (§ 14 Nr. 1 a) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme
1914, multipliziert mit 1/100 des bei Wirksamwerden des Widerspruchs zugrundegelegten Baupreisindexes für Wohngebäude, ergibt.
Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (§ 51 Nr. 1 VVG) bleibt unberührt.