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Wohngebäudeversicherung - VGB 88 - § 10 Gefahrenumstände bei Vertragsbeginn und Gefahrenerhöhung

VGB 88 - § 10 Gefahrenumstände bei Vertragsbeginn und Gefahrenerhöhung

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung VGB 88 - § 10 Gefahrenumstände bei Vertragsbeginn und Gefahrenerhöhung.

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Wohngebäudeversicherung

VGB 88 - § 10 Gefahrenumstände bei Vertragsbeginn und Gefahrenerhöhung

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 VVG anfechten.
2. Eine Gefahrerhöhung ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer Gefahrerhöhung kann der Versicherer aufgrund der §§ 23 bis 30 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
a. sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b. ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird;
c. in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.
Der Versicherer hat von dem Tag der Aufnahme des Betriebes an Anspruch auf die aus einem etwa erforderlichen höheren Prämiensatz errechnete Prämie; dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist.
4. Für vorschriftsmäßige Anlagen des Zivilschutzes und für Zivilschutzübungen gelten Nr. 2 und die §§ 23 bis 30 VVG nicht.



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