VGB 88 - § 1 Versicherte Sachen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt in der Wohngebäudeversicherung folgendes:
1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude.
2. Zubehör, das der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, ist mitversichert, soweit es sich in
dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist.
3. Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück)
sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
4. Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die
Gefahr trägt. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.